Die folgenden Forderungen wurden von einer Gruppe von Müttern der Verurteilten aufgestellt, die nach Artikel 328 des belarussischen Strafgesetzbuches verurteilt wurden und zum Zeitpunkt der Inhaftierung minderjährig waren. wird fortgesetzt, bis alle Forderungen vollständig erfüllt sind.
Sie sind wie folgt:
1) Vollständige Amnestie für alle unter 328 verurteilten Personen, die zum Zeitpunkt der Inhaftierung minderjährig waren; sie müssen so schnell wie möglich freigelassen werden.
2) Die Überprüfung aller Fälle und die Einstellung aller Strafverfahren, einschließlich der Gerichtsverfahren, gegen Personen, die zum Zeitpunkt der Inhaftierung minderjährig waren, wobei die Strafverfahren die Formulierung „nicht identifizierte Personen“ enthalten.
3) Die Abschaffung harter Strafen für Verurteilte gemäß Art. 328. Solche Strafen bedeuten, dass die Personen, die zum Zeitpunkt der Inhaftierung minderjährig waren, gleichsam grausame Verbrecher sind. Diesen Verurteilten werden oft Treffen mit ihren Verwandten verweigert, sie erhalten keine Lebensmittelpakete, und ihre Chance auf eine vorzeitige Entlassung ist praktisch nicht gegeben. Wir fordern, die Liste der Strafmaßnahmen zu definieren, die auf einen 328 (zum Zeitpunkt der Inhaftierung minderjährigen) Verurteilten angewendet werden können. Wir fordern, dass diese Verurteilten die Möglichkeit haben, gegen solche Maßnahmen Beschwerde einzulegen.
4) Der Arbeit von Strafgefangenen in den Kolonien sollte die Unterzeichnung eines förmlichen Arbeitsvertrags vorausgehen, wobei Steuerabzüge und Abgaben an die Rentenkasse vorgeschrieben sind. Die Entlohnung sollte nicht weniger als 50 % des Durchschnittslohns in Belarus betragen.
5) Obligatorische Krankenversicherung für das Leben und die Gesundheit von Gefangenen, die zum Zeitpunkt der Inhaftierung minderjährig waren.
6) Die Angehörigen sollten das uneingeschränkte Recht erhalten, einmal im Jahr unabhängige Sachverständige mit der Untersuchung des Gesundheitszustands von 328 Verurteilten zu beauftragen, die zum Zeitpunkt der Inhaftierung noch minderjährig waren.
7) Aufhebung aller Verbote, Verwandte zu treffen und Lebensmittelpakete zu erhalten – für alle 328 Verurteilten, die zum Zeitpunkt der Inhaftierung minderjährig waren. Beendigung der Unterbringung der Verurteilten im Strafisolator als Strafmaßnahme.
8) Die Aufhebung der Honoraransprüche für forensische Untersuchungen in den Fällen von 328 minderjährigen Verurteilten und die Rückgabe des von den Eltern erhaltenen Geldes als Bezahlung für solche forensischen Untersuchungen.
9) Alle Beamten, die die Erlangung von Reifezeugnissen (Schulzeugnissen) für die inhaftierten, aber noch nicht verurteilten Minderjährigen behindert haben, sollten vor Gericht gestellt werden. Dringende Organisation des Prüfungsverfahrens, damit diese Kinder ihre Schulausbildung abschließen können.
10) Beenden Sie die Abzüge vom persönlichen Geld von 328 Sträflingen (minderjährig zum Zeitpunkt der Inhaftierung) für „Bedürfnisse der Kolonie“. Deckung aller Kosten für den Unterhalt dieser Sträflinge aus dem Staatshaushalt.
11) Bei 328 Verurteilten, die zum Zeitpunkt der Inhaftierung minderjährig waren, wird ein Tag, den sie in einer Untersuchungshaftanstalt verbracht haben, als drei Tage im Gefängnis angerechnet. Für alle anderen (Erwachsenen) zählt ein Tag in einer Untersuchungshaftanstalt als zwei Tage.
12) Die Einrichtung öffentlicher Ausschüsse zur Überwachung der Haftbedingungen in den Gefängnissen ist notwendig. Die Ausschüsse sollten aus Angehörigen der 328 Verurteilten bestehen, die zum Zeitpunkt der Inhaftierung minderjährig waren. Die Mitglieder der Ausschüsse sollten das Recht haben, die Gefängnisse jederzeit zu besuchen.