Zu den Erklärungen des Europäischen Parlaments, der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte und des litauischen Außenministeriums.
In der Verwaltungssache Nr. eA-2053-789/2024 vom 23. Juli 2024 vertrat die litauische Migrationsamtes den offiziellen Standpunkt, dass Erklärungen/Entschließungen des Europäischen Parlaments, des UN-Hochkommissars für Menschenrechte und des litauischen Außenministeriums für die litauische Migrationsamtes keine relevanten Informationsquellen zur Lage in Belarus sind, da die Erklärungen nicht transparent und neutral sind und eine Bewertung von Fakten statt der Fakten selbst enthalten.
Daher ignoriert die litauische Migrationsamtes diese Erklärungen/Entschließungen und berücksichtigt sie nicht bei ihrer Beurteilung der Vorgänge in Belarus und der Gefahr, dass Bürgerrechtler und Journalisten, die in Litauen um politisches Asyl gebeten haben, nach Belarus abgeschoben werden.
Die litauische Migrationsamtes ist der Ansicht, dass Belarus ein sicheres Land für Belarussen ist, und alles, was nicht mit dieser Meinung übereinstimmt, wird geflissentlich ignoriert.
Hier ist der genaue Wortlaut des Dokuments:
“Die Entschließung des Europäischen Parlaments (2022/2956(RSP)), die Erklärung des stellvertretenden Außenministers Pranckevičius und die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte stellen keine Informationen über den Herkunftsstaat (d. h. Belarus) im Sinne der Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union vom Februar 2023 dar, in denen die Grundsätze für die Anerkennung öffentlich zugänglicher Informationen als Informationen über den Herkunftsstaat, die für den Asylantrag einer Person relevant sind, eindeutig festgelegt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationsquellen über den Herkunftsstaat neutral, transparent und nachvollziehbar sein müssen und eine informative Aussage enthalten müssen, d.h. nur eine Tatsachenbehauptung in einem neutralen Ton und keine Bewertung des Sachverhalts. Entschließungen des Europäischen Parlaments sind politische Positionspapiere des Parlaments und keine Informationsvermerke, so dass eine Entschließung nicht als Information über den Herkunftsstaat verwendet werden kann“.